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18.01.2018

Irritation bezüglich der Beihilfe

Seit einigen Tagen taucht bei verschiedenen Quellen die Information auf, dass angeblich die beihilfefähigen Höchstbeträge demnächst erhöht würden. Immer wieder erreichen uns entsprechende Nachfragen aus der Mitgliedschaft, daher wollen wir hier kurz für Klarheit sorgen:

Es ist richtig, dass ein Referentenentwurf zur Novellierung der beihilfefähigen Höchstbeträge vorliegt. Damit will die Politik auf die positive Entwicklung bei der GKV-Vergütung für physiotherapeutische Leistungen reagieren.

Aber:

Heute ist überhaupt noch nicht einschätzbar, ob und wann dieser Referentenentwurf Gesetzeskraft erlangen wird. Und wenn er dann irgendwann verabschiedet ist, wären zunächst auch nur die beihilfefähigen Höchstbeträge für Bundesbeamte von dieser Änderung betroffen.

Ob und wann dann auch die einzelnen Bundesländer die beihilfefähigen Höchstbeträge für ihre Landesbeamten erhöhen, ist per heute ebenfalls nicht vorauszusehen. Sobald ein Bundesland für seine Landesbeamten die Regelungen übernimmt und wir davon Kenntnis erhalten, übermitteln wir diese Information natürlich an unsere Mitglieder.

Ein Wort zum Schluss:

Die beihilfefähigen Höchstbeträge sind aus unserer Sicht keine Orientierung für die Privatpreise. Nur weil jetzt über eine Erhöhung der beihilfefähigen Beträge diskutiert wird, sollte keine Praxis in alte Verhaltensmuster zurückfallen und sie als verbindliche Vorgabe für Privatpreise ansehen.

Wir können nur empfehlen, dass jede Praxis ihre Privatpreise selbst kalkuliert und gestaltet – selbstverständlich immer mit Blick auf die Wettbewerbssituation in der konkreten Region.

Für Fragen und Informationen zum Thema steht Ihnen unsere Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.