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06.05.2020

Eilmeldung: Auch Niedersachsen verzichtet auf „Dringlichkeitsnachweis“ durch ärztliche Verordnung!

Noch gestern haben wir über eine Besonderheit in Niedersachsen berichtet, die nun seit heute nicht mehr gilt.

Mit der heute per 06.05.2020 in Kraft getretenen Corona-Allgemeinverfügung hat nunmehr auch das Bundesland Niedersachsen davon abgesehen, die dringende Notwendigkeit einer physiotherapeutischen Tätigkeit von einem ärztlichen Nachweis (Verordnung) abhängig zu machen.

Praktisch hat diese Änderung insofern Bedeutung, dass nunmehr neben der Therapie alle Leistungen auch an Selbstzahler abgegeben werden können.

Wie in unserem gestrigen Mailing schon mitgeteilt:

Grundsätzlich dürfen Physiotherapeut*innen nur im Rahmen einer ärztlichen Verordnung Heilkunde ausüben. Ohne eine solche ärztliche Verordnung sind Physiotherapeut*innen auf Leistungen der Primär- und Sekundärprävention sowie Wellness „beschränkt“. Dies ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz.

Daraus ergibt sich auch, dass Heilpraktiker bzw. Heilpraktiker beschränkt auf den Bereich der PT (sektorale HP) diesen Beschränkungen nicht unterliegen.

Achtung: Die Rechtsgrundlage der aktuellen Allgemeinverfügungen während der Pandemie ist nicht das oben erwähnte Heilpraktikergesetz (HPG), sondern das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das nicht nach dem Heilpraktikergesetz differenziert.

Beachten Sie bitte auch: Da Fitnessstudios und Wellnessangebote aktuell noch untersagt sind, gelten diese Einschränkungen auch für unsere Praxen.

KGG-Leistungen an Selbstzahler und Angebote aus dem Bereich Wellness (inklusive "Wohlfühl-Massagen") abzugeben bleibt deshalb weiterhin gefährlich!