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13.09.2012

Erleichterung bei Aerzteregressen - 2012-09-13

Der Grundsatz „Beratung vor Regress“ entlastet Ärzte auch rückwirkend. Alle Ärzte, bei denen in der Vergangenheit entsprechende Regress- Prüfungen eingeleitet wurden und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, profitieren von dem Grundsatz „Beratung vor Regress“.

Der Grundsatz „Beratung vor Regress“ entlastet Ärzte auch rückwirkend. Alle Ärzte, bei denen in der Vergangenheit entsprechende Regress- Prüfungen
eingeleitet wurden und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, profitieren von dem Grundsatz „Beratung vor Regress“.


Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist § 106 Abs. 5e SGB V („Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung“) zum 01.01.2012 dahingehend geändert worden, dass Ärzte bei Überschreiten des Richtgrößevolumens von mehr als 25% zunächst beraten werden müssen und nicht sofort sanktioniert werden dürfen. (Stichwort „Beratung vor Regress“; wir berichteten).


Unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen strittig darüber diskutiert, ob dieser Grundsatz auch für Prüfverfahren gilt, die bereits vor dem 01.01.2012 eingeleitet wurden (und noch nicht abgeschlossen sind). Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt wie die KVen die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung auch alle am 31.12.2011 noch nicht abgeschlossen Prüfverfahren erfassen würde.


Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Drucksache 17/9341) hat der
Gesetzgeber nun in Artikel 12 a Ziffer 3 für Klarheit gesorgt und § 106 Abs. 5 e SGB V um folgenden Satz ergänzt:

„Dieser Absatz gilt auch für Verfahren, die am 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen waren.

Somit können Regressverfahren gegen Ärzte die im letzten Jahr angedroht aber noch nicht abgeschlossen sind, nicht sanktioniert werden. Auch dies ist ein weiterer Schritt mit dem der Regressdruck von den Ärzten genommen wird.