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11.08.2015

Statusfeststellungsverfahren kann zur Falle werden!

Seit Monaten erreichen unsere ZVK-Rechtsberatung immer wieder Anfragen zum Thema Scheinselbstständigkeit und freie Mitarbeit.

Auf unserer Homepage hatten wir über diesen Themenkomplex bereits ausführlich berichtet - unter diesem Link finden Sie noch einmal unseren Artikel.

Insbesondere hatten wir in unserer Veröffentlichung dringend davon abgeraten, Steuerberater mit der Beratung über Sinn oder Unsinn eines Statusfeststellungsverfahrens zu beauftragen. Leider wurde unser Rat weitestgehend ignoriert oder war überhaupt nicht bekannt.

Kein Steuerberater für Statusfeststellungsverfahren?

In der Regel kennen sich Steuerberater mit steuerlichen Fragen aus, nicht aber mit komplizierten Fragen des Sozialversicherungsrechtes. Deshalb entscheiden immer mehr Sozialgerichte, dass eine Vertretung durch Steuerberater unzulässig ist.

Es kann schlimme Folgen haben, wenn ein Widerspruch oder eine Klage durch einen Steuerberater eingelegt wurde und dies als unzulässig eingestuft wird. Die Rechtsmittelfristen sind dann abgelaufen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen geht von einer unzulässigen Vertretung durch Steuerberater aus, wenn nicht die ausdrücklich im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegen:

"In Übereinstimmung mit dem SG spricht auch aus Sicht des Senats die gesetzgeberische Intention des § 73 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wonach in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV u. a. Steuerberater vor dem Sozial- und Landessozialgericht vertretungsberechtigt sind, gegen eine Befugnis von Steuerberatern zur Vertretung in Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX. Schließlich hat der Gesetzgeber für das gerichtliche Verfahren mit dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen (nämlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV), nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig ist.

Unterstellt man, dass – wie der Kläger meint – Steuerberater in Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX vertretungsberechtigt sein sollen, wäre es sinnwidrig, diesen Personenkreis im Gerichtsverfahren diesbezüglich wieder auszuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aus der Zulassung von Steuerberatern in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV gefolgert werden muss, dass der Gesetzgeber keine generellen Vorbehalte gegen das Auftreten von Steuerberatern im sozialgerichtlichen Verfahren hat (im Ergebnis ebenso: SG Aachen, Urteil vom 27. November 2009 – S 6 R 217/08, zitiert nach Juris)."

(Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Urteil vom 25.09.2012, Aktenzeichen L 11 SB 74/10)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bestätigt, dass Steuerberater im Sozialgerichtsverfahren einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung zur Statusfeststellung nicht wirksam angreifen können. Dies hat fatale Folgen für den Betroffenen, weil der Bescheid allein durch die unwirksame Vollmacht rechtskräftig wird. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung noch einmal auf die komplexe Rechtsmaterie hingewiesen, die qualifizierter anwaltlicher Beurteilung bedarf (BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R – juris).

Wir empfehlen unseren Mitgliedern noch einmal dringend, diese Hinweise zu beachten!