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23.07.2012

„Neuer Arzt = Neuer Regelfall“ Wirklich? - 2012-07-19

AOK Niedersachsen verzichtet auf Rechnungskürzung„Neuer Arzt = Neuer Regelfall“ ist rechtens. So stand es in einigen Pressemitteilungen. Um sicher zu gehen und Sie als Mitglied nicht irrezuleiten, haben wir bei der AOK Niedersachsen nachgefragt und folgende Antwort erhalten:


AOK Niedersachsen verzichtet auf Rechnungskürzung

„Neuer Arzt = Neuer Regelfall“ ist rechtens. Wirklich?

So stand es in einigen Pressemitteilungen.

Um sicher zu gehen und Sie als Mitglied nicht irrezuleiten,  haben wir bei der AOK Niedersachsen nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

„Wir haben dort keinen "Freifahrtschein" ausgestellt, dass wenn verschiedene Ärzte Erstverordnungen ausgestellt haben, per se keine Rechnungskürzungen mehr vorgenommen werden.“

Vielmehr wurde auf die Veröffentlichungen der Aok Niedersachsen im Internet verwiesen, die wir hier zitieren:

„Die Heilmittelrichtlinie sieht für die verschiedenen Diagnosegruppen einen definierten Regelfall vor. Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog.

Bei gleichbleibender Diagnose / Indikation löst ein Arztwechsel keinen neuen Regelfall aus. Jeder verordnende Arzt hat sich vom Gesundheitszustand des Patienten zu überzeugen und vorherige Heilmittelverordnungen des Patienten vor der Ausstellung einer neuen Verordnung abzufragen und zu berücksichtigen.

Sobald anhand der Patientendokumentation festgestellt werden kann, dass die Kennzeichnung der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls) fehlerhaft ist, ist die Verordnung vom Arzt mit Datum und Unterschrift abzuändern. Im Falle der Verordnung außerhalb des Regelfalls ist eine medizinische Begründung auf der Verordnung vom Arzt anzugeben.

Sollte der Arzt eine Änderung der Verordnung verweigern, ist dies auf der Rückseite der Verordnung ausführlich zu dokumentieren - nur dann ist die Vergütung der erbrachten Leistung sichergestellt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Abrechnungsprüfung werden diese Fälle aufgegriffen und unter Beteiligung des verordnenden Arztes überprüft.“

Unter folgenden Link

www.aokgesundheitspartner.de/nds/heilberufe/abrechnung/index.html


finden Sie die Ausführungen dazu im Original. Bitte kopieren Sie sich den Link in Ihren Internetbrowser.