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28.04.2025

Beihilfefähige Höchstbeträge im Nordverbund

Eine Übersicht über die Beihilfelisten im Norden

Die beihilfefähigen Höchstsätze für Beamte sind für jedes Bundesland unterschiedlich und gelten für die jeweiligen Landesbediensteten vor Ort. Lediglich für Bundesbeamte gelten die Sätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Landesbeamte wie z. B. Lehrerinnen und Lehrer sind für die Frage, ob und in welcher Höhe ihr Dienstherr Heilbehandlungskosten bezuschusst, auf ihre jeweilige Landes-Beihilfeverordnung beschränkt. 

Dementsprechend gilt: Eine Erhöhung z. B. der Bundesbeihilfe hat keine „automatische“ Erhöhung der Landesbeihilfesätze zur Folge – jedes Bundesland entscheidet für seine Landesbediensteten selbst, ob und in welcher Form es Änderungen vornimmt.

Als Nordverbund blicken wir für unsere Mitglieder regional auf die Geschehnisse in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Eine entsprechende Übersicht über alle beihilfefähigen Höchstbeträge in unseren nördlichen Bundesländern finden Sie hier: