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03.03.2023

Maskenpflicht per 01.03.2023: Patienten ja, Therapeuten nein

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte in einer Pressemitteilung am 14. Februar angekündigt, dass es die bundesweit geltenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Teilen vorzeitig beenden will. Im § 28b des IfSG sind u. a. die Verpflichtungen zum Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen und zum Testen in diversen Einrichtungen wie Arztpraxen, Heimen und eben auch „human-medizinischen Praxen“ geregelt – zu Letzteren zählen unsere Physiopraxen.

Die ankündigten Änderungen wurden vom Ministerium dann im Wege einer entsprechenden Verordnung per 27. Februar verfügt und sind zum 01.03.2023 in Kraft getreten.

Was ändert sich nun für unsere physiotherapeutischen Einrichtungen? Auf gut Deutsch gesagt: nichts!

  • Therapeuten/Personal:

Die Beschäftigten in Physiopraxen haben schon seit Ende letzten Jahres keine durch Bund- oder Landesverordnung gesetzlich vorgeschriebene Maskenpflicht mehr in der Praxis. Es gibt also keine allgemeine „überstehende“ gesetzliche Vorschrift, gemäß der die Beschäftigten in Physiotherapie-Praxen (dazu gehören auch die Tresenkräfte etc.) eine Maske tragen müssten.

Die Praxisinhaberinnen und -inhaber können aber (im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung ihrer Praxis anhand der BGW-Vorschriften) ein „Hausrecht“ geltend machen und selbst eine Maskenpflicht für ihre Beschäftigten festlegen.

Alles zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft, der BGW, hier im Detail.

  • Patienten/Besucher

Der Wegfall der Maskenpflicht in vielen Bereichen per 01.03.2023 bezieht sich nicht auf Patienten und Besucher von humanmedizinischen Praxen und damit unseren Physio-Einrichtungen. Die per 1. März in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums sieht keine Änderung der entsprechenden Regelung des Infektionsschutzgesetzes vor, die damit also weiterhin Bestand hat.

Die genaueren Details finden Sie hier auf der dafür eingerichteten Homepage der Bundesregierung.

Damit sind die Regeln in unseren Praxen klar:

Patienten und Besucher müssen noch bis zum 07.04.2023 mit Maske (FFP2) in Ihrer Praxis erscheinen. Dies betrifft aber grundsätzlich „nur“ den Publikumsverkehr, sprich Anmeldung, Wartezimmer etc. – für Behandlungen darf die Maske abgenommen werden, wenn es für die Behandlung erforderlich ist und der Praxisinhaber (siehe oben) nicht im Wege seines Hausrechts auf Maskentragen besteht.

Wie verhält es sich nun aber mit Therapeutinnen und Therapeuten, die auf Hausbesuch in Heimen und vergleichbaren Einrichtungen tätig sind?

Diese Frage ist in der Verordnung des Ministeriums nicht klar oder abschließend geregelt. Nach unserer Lesart der Vorschrift muss aber davon ausgegangen werden, dass die HB-Therapeuten von den Heimen eher als „Besucher“ denn als „Beschäftigte (des Heimes)“ angesehen werden – denn nur diese beiden Personengruppen unterscheidet die Bundesverordnung.

Vor diesem Hintergrund kann es also sein, dass Heimeinrichtungen von Therapeuten auf Heimbesuch sowohl das Tragen einer Maske als auch (weiterhin) einen negativen Test verlangen, um die Einrichtung betreten zu können. Wie empfehlen unseren Mitgliedern, sich ggf. vorab mit den von ihnen betreuten Einrichtungen in Verbindung zu setzen und zu klären, wie das konkrete Haus die Bundesverfügung bei sich umsetzt.