Corona-Impfverordnung aktualisiert – Heilmittelerbringer nun explizit genannt
Heute ist die überarbeitete Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) in Kraft getreten. In der aktualisierten Rechtsverordnung konkretisiert das Bundesministerium für Gesundheit auf unseren Hinweis auch die Einstufung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bei der Impfreihenfolge.
Neuerungen konkret
Laut amtlicher Begründung zur Rechtsverordnung werden Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten unter bestimmten Voraussetzungen der höchsten Impfpriorität zugeordnet. Aufgrund von Verfügbarkeit von möglichen Impfstoffen gelten folgende Zuordnungen für die Stufe der höchsten Impfpriorität:
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen tätig sind (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2) oder im Rahmen ambulanter Pflege regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3) , sind mit der neuen Rechtsverordnung der höchsten Priorität zugeordnet.
Eine genaue Beschreibung der Einsatzorte und der Einbeziehung von Heilmittelerbringern findet sich in der Begründung zu § 2 der neuen Corona-Impfverordnung – einfach hier klicken, um direkt dorthin zu gelangen.
Ansonsten werden PhysiotherapeutInnen der Gruppe mit hoher Priorität zugeordnet, § 3 Abs. 1 Ziffer 5.
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