ICD-10-Kodierung
Droht ab dem 1. Juli 2014 wieder eine Absetzungswut der Krankenkassen?
Es scheint den einen oder anderen selbsternannten Fachmann zu geben, der irgendeine Art von Spaß daran hat, physiotherapeutische Leistungserbringer zu verunsichern. Anders ist es nicht zu erklären, warum das Thema ICD-10-Kodierungen in den letzten Wochen so hochgepuscht wurde.
Die Antwort ist eindeutig und zweifelsfrei:
Es gibt keine Krankenkasse in Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein, die den ICD-10-Code zu Rechnungskürzungen nutzen will oder wird!
Wer sich in der Materie etwas auskennt, hat sich von den bisherigen Horrormeldungen nicht verunsichern lassen.
Es gibt nur zwei verbindliche Rechtskreise, die Verpflichtungen für unsere Leistungserbringer verbindlich vereinbaren können:
1. Die Krankenkassen und Physio Deutschland im Rahmen der gemeinsamen Vertragspartnerschaften sowie
2. der Gemeinsame Bundesausschuss, sofern er die Heilmittelrichtlinie modifiziert.
Weder haben wir als Verband mit den Krankenkassen die bestehenden Rahmenverträge bezüglich der ICD-10-Kodierungen modifiziert, noch hat der Gemeinsame Bundesausschuss Änderungen in der Heilmittelrichtlinie vorgenommen.
Was ändert sich also tatsächlich bei der ICD-10-Codierung?
Für nichtärztliche Leistungserbringer schlicht und ergreifend: nichts!
Lediglich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben für Ärzte und Krankenkassen etwas vereinbart: Ab dem 1. Juli 2014 hat die Ärzteschaft nicht nur bei Praxisbesonderheiten und Behandlungen mit längerfristigem Behandlungsbedarf, sondern für alle Heilmittelverordnungen den ICD-10-Code zu verwenden.
Für unsere Leistungserbringer bleibt ausschließlich die Verpflichtung aus § 13 der Heilmittelrichtlinie und unseren Rahmenverträgen, dass jede Heilmittelverordnung eine Diagnose zu enthalten hat.
Das Vorhandensein einer Diagnose ist vom Leistungserbringer zu überprüfen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger!
Konkret bedeutet dies:
Szenario 1: Das Rezept (die Verordnung) hat nur eine Klartextdiagnose.
Folge: Alles OK, den Anforderungen ist Genüge getan.
Szenario 2: Das Rezept (die Verordnung) hat eine ICD-10-Diagnose.
Folge: Alles OK, den Anforderungen ist Genüge getan, da der ICD-10-Code lediglich eine Kodierung von Klartextdiagnosen darstellt.
Szenario 3: Das Rezept (die Verordnung) weist einen ICD-10-Schlüssel und eine Klartextdiagnose auf – leider passen beide nicht zusammen.
Folge: Wie bei Szenario 1 – alles OK, den Anforderungen ist Genüge getan. Denn der Leistungserbringer oder Therapeut hat die ärztliche Verordnung nicht auf inhaltliche Plausibilität zu untersuchen.
Ergebnis:
Fleißige Unternehmensberatungen und findige Internetportale haben (wieder einmal) Bedrohungsszenarien in die Welt hinausgeschrien, die gar keine sind.
Wir als Verband haben alle unsere Vertragspartner-Krankenkassen bezüglich des Umgangs mit der ICD-10-Kodierung angeschrieben und haben von allen die positive Rechtssicherheit bestätigt bekommen, die wir in diesem Artikel beschrieben haben.