Heilmittelrichtlinie_Unterbrechungsfristen TFK_ Zusammenfassung I
bei der VDEK/Ersatzkassen, RVO Bremen und der LKK können Sie die Abstände zwischen den einzelnen Leisungen (Behandlungsintervalle) in begründeten Ausnahmefällen kenntlich machen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) und Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F) .
bei folgenden Kassen können Sie die Abstände zwischen den einzelnen Leisungen (Behandlungsintervalle) in begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) und Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).
Mit Einführung der neuen Heilmittelrichtlinien gelten ab 1. Juli 2011 neue Behandlungsfristen/ Unterbrechungsfristen. Die Fristen wurden von ehemals 10 Tage auf 14 Tage geändert.
Behandlungsfristen TKF
Die Behandlungsfristen wurden mit Einführung der neuen Heilmittelrichtlinie von 10 auf 14 Tage geändert.
Alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 01.07 fallen unter die neue Heilmittelrichtlinie.
Achtung, bei der 14 Tagefrist, zählen alle Tage von Mo. - So.
Im Bereich des Nordverbundes besteht bei VDEK/Ersatzkassen,RVO-Kassen Bremen und der LKK die Möglichkeit von dieser Regelung (Erstbehandlung nach Rücksprache mit dem Arzt) abzuweichen und die Intervalle zwischen den Behandlungen zu überschreiten.
Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte den unten angegebenen Text.
"Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelverordnung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche Änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum und Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren (die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite des 1. Blattes der Verordnung-Muster 13).
Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervalle) ist die Verordnung des Arztes maßgebend.
Bei Behandlungsserien darf das Behandlungsintervall zwischen den Behandlungen 14 Tage nicht überschreiten,
es sei denn,der voraussichtliche Therapieerfolg veranlasst, andere Behandlungszeiten zu wählen.
Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.
Dies gilt nicht in den begründeten Ausnahmefällen:
therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechungen in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T)
Krankheit des Patienten/Therapeuten (K)
und Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F)
Der Zugelassene Leistungserbringerbegründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F, K)
unter Hinzufügen des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt."
Wir informieren Sie fortlaufend, sobald bei weiteren Kassen die o. a. Möglichkeit besteht.