Beihilfefähige Höchstbeträge im Nordverbund
Die beihilfefähigen Höchstsätze für Beamte sind für jedes Bundesland unterschiedlich und gelten für die jeweiligen Landesbediensteten vor Ort. Lediglich für Bundesbeamte gelten die Sätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Landesbeamte wie z. B. Lehrerinnen und Lehrer sind für die Frage, ob und in welcher Höhe ihr Dienstherr Heilbehandlungskosten bezuschusst, auf ihre jeweilige Landes-Beihilfeverordnung beschränkt.
Dementsprechend gilt: Eine Erhöhung z. B. der Bundesbeihilfe hat keine „automatische“ Erhöhung der Landesbeihilfesätze zur Folge – jedes Bundesland entscheidet für seine Landesbediensteten selbst, ob und in welcher Form es Änderungen vornimmt.
Als Nordverbund blicken wir für unsere Mitglieder regional auf die Geschehnisse in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Eine entsprechende Übersicht über alle beihilfefähigen Höchstbeträge in unseren nördlichen Bundesländern finden Sie hier:
- Beihilfe Bremen (Stand 01.09.2024) - ab 01.01.2026 gilt in Bremen die Bundesbeihilfeverordnung!
- Beihilfe Hamburg (Stand 01.05.2025)
- Beihilfe Niedersachsen (Stand 01.04.2025) - Beihilfe Niedersachsen (Stand 01.07.2025) - Beihilfe Niedersachsen (Stand 01.01.2026)
- Beihilfe Schleswig-Holstein (Stand 01.01.2025)
- Der Vollständigkeit halber: Bundesbeihilfesätze Stand 01.05.2025 und Stand 01.09.2025 (Bereich "Sonstige")