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28.06.2024

Entwurf zum Gesundes-Herz-Gesetz - gut gedacht, aber nicht gut gemacht!

Mitte Juni 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit veröffentlicht. Darin schlägt das Ministerium beispielsweise umfangreichere Checkups zur Früherkennung von möglichen Herzerkrankungen vor. Was erst einmal nach einer guten Idee klingt, zeigt sich im Gesetzesentwurf dann jedoch anders.

Prävention stärken, statt mehr Medikamente zu verabreichen

Kurz gesagt: Der aktuelle Fokus des Gesundes-Herz-Gesetzes (GHG) liegt in einem schnelleren Zugang zu Medikamenten. Mit einer vermehrten Gabe von sogenannten Statinen soll das Risiko für Herzerkrankungen reduziert werden. Hier setzt das Gesetz bei den Symptomen und nicht bei den Ursachen für Herzerkrankungen an. Mit jährlich 90 Millionen Euro soll die Gabe von Medikamenten die Versorgungssituation bereits Betroffener verbessern.  

„Die Gabe von Statinen in dieser zusätzlichen Größenordnung ist aus Sicht von Physio Deutschland der komplett falsche Ansatz“, betont Andrea Rädlein, Vorsitzende von Physio Deutschland. „Es wäre zwingend erforderlich, viel stärker als bislang in wirkliche Prävention zu investieren und diese auszubauen. Nur das würde das Gesundheitssystem nachhaltig entlasten“, unterstreicht Andrea Rädlein den Stellenwert von Bewegung als gesundheitsfördernde Maßnahme bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

"Wir müssen vor den Zug kommen"

Die Zunahme von Erkrankungen stellt das Gesundheitssystem vor immer größere Hürden. Dieses Problem kann man nicht ausschließlich durch die Behandlung von Krankheiten lösen. Es ist längst überfällig, viel früher anzusetzen, nämlich lange bevor eine Erkrankung entsteht. „Es wäre wichtig, mehr Geld für qualifizierte Beratung und Präventionsangebote beispielsweise durchgeführt von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten einzusetzen, um präventiv einen bewussteren Lebensstil zu fördern“, erklärt Andrea Rädlein.

Das BMG umgeht mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die sonst übliche Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mittels Verordnungsermächtigung. Es bleibt offen, warum das Ministerium den G-BA, welcher sonst für Fragen der Nutzen- und Risikobewertung zuständig ist, bei diesem Gesetzesvorhaben außenvorlässt.