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02.09.2021

Bundesrahmenvertrag: aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog verfügbar

In mehreren Abstimmungsrunden konnten die vier Physiotherapieverbände einen aktualisierten Fragen-Antworten-Katalog mit dem GKV-Spitzenverband festlegen. In der Fassung vom 02. September 2021 sind weitere Punkte klargestellt und sorgen damit für Rechtssicherheit beim Umgang mit den Verordnungen.

Mehr Klarheit bringt die konsentierte Fassung des aktuellen Fragen-Antworten-Kataloges beispielsweise beim Thema "Nicht spezifiziertes ergänzendes Heilmittel" (§ 3 Abs. 15 des Vertrages). Hierbei ging es um die Frage, der Therapeut beziehungsweise die Therapeutin bei einer nicht spezifizierten Wärmetherapie die Art der Wärmetherapie während der Behandlungsserie wechseln kann. Das ist nun offiziell möglich, da bei jedem Behandlungstermin jeweils indikationsbezogen das wirksamste Heilmittel auszuwählen ist. So kann es beispielsweise sein, dass bei einer 6er-Verordnung 3x Heißluft und 3x Heiße Rolle abgegeben und abgerechnet werden kann.

Wichtig ist auch die rechtssichere Klärung darüber, wie in der Abrechnung der Datensatz angeliefert werden muss, wenn Verordnungen Behandlungen bis 31. Juli und nach dem 01. August 2021 enthalten. Dazu heißt es nun im Fragen-Antworten-Katalog: Eine Splittung der Abrechnung ist nicht notwendig. In einem Datensatz können unterschiedliche LEGS/Positionen und Preise auf Positionsebene angegeben werden (siehe technische Anlage gemäß §302 SGB V). Das bedeutet: Für alle Behandlungen bis 31. Juli 2021 sind die alten LEGS/ Positionsnummern/Preise anzugeben und für Behandlungen ab dem 01. August 2021 gelten die neuen LEGS/Positions-nummern/Preise.

Auch die Frage zum Stichtag 01. September 2021 für die erstmalig mögliche Abrechnung der neuen Preise ist konkretisiert. Hier gilt: Der Stichtag 01. September 2021 bezieht sich auf den Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den Krankenkassen beziehungsweise den von der jeweiligen Praxis benannten Stellen.

Für etwas Verwirrung hat die geänderte Regelung in der laufenden Nummer 14 bezüglich der "Gültigkeit" von Verordnungen (3 bzw. 6 Monate ab erstem Behandlungstag) gesorgt. Vordergründig könnte man aus der neuen Formulierung der Nr. 14 lesen, dass laufende Rezepte, die bereits lange vor dem 01.08.2021 begonnen wurden und noch Behandlungen bis in den August hinein hatten, nun ggf. "schlecht" geworden sein bzw. abgelaufen sein könnten, da der erste Behandlungstag ggf. schon über 3 bzw. 6 Monate zurückliegt. Wegen des rechtlichen sogenannten Rückwirkungsverbotes und wegen der aktuellen Pandemie-Sonderregeln ist dies aber nach Auffassung der Kassen und der Verbände ausgeschlossen. Wir gehen davon aus, dass die Krankenkassen ihre Abrechnungszentren entsprechend informieren werden, damit es hier nicht versehentlich zu Absetzungen kommt.

Eine weitere wichtige Regelung ist in der neuen Nummer 19.14 des FAK bezüglich MLD-Rezepten zu finden: Zur Prüfung einer Verordnung gehört auch die Frage, ob eine MLD-30, MLD-45 oder MLD-60 zur festgestellten Diagnose passt - verordnet der Arzt z. B. eine MLD-45, obwohl nur ein Körperteil behandelt werden soll, ist dies das falsche Heilmittel (richtig wäre MLD-30). Eine "überlang" verordnete MLD muss vom Arzt korrigiert werden - da diese Änderung vor Behandlungsbeginn erfolgen muss, empfehlen wir dringend, Lymphrezepte immer schon vor dem ersten Termin auf diesen Umstand hin zu prüfen, damit eine Änderung noch möglich ist.

Weitere drängende Klärungen sind in der Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband. VPT und PHYSIO-DEUTSCHLAND setzen alles daran zu praxisrelevanten Fragen eine rechtssichere Klärung mit dem GKV-Spitzenverband zu erzielen. Beide Verbände werden in der kommenden Woche in einem weiteren Webinar die am häufigsten gestellten Fragen beantworten. Mehr Infos zu dieser Veranstaltung und die Anmeldemöglichkeit folgen in Kürze.