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09.12.2019

Beginn- und Unterbrechungsfristen zum Jahreswechsel 2019/2020

Wie jedes Jahr kann die Lage der Feiertage zu Problemen bei den Beginn- und Unterbrechungsfristen führen. Wir stellen hier noch einmal die allgemein gültigen Regelungen für unsere Bundesländer im Nordverbund zusammen und weisen darauf hin, wenn es Sonderabsprachen mit den Krankenkassen für die diesjährigen Feiertage gibt.

Allgemein gilt nach der gültigen Heilmittelrichtlinie:

Zwischen der Ausstellung der Verordnung und der ersten Behandlung sowie zwischen zwei Behandlungsterminen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 14 Tage liegen.

Eine Überschreitung dieser Frist kann bekanntlich zur Ungültigkeit der gesamten Verordnung führen, Retaxierungen (Absetzungen) sind dann nicht auszuschließen.

Diese Regelung der HMR kann durch die bestehenden Rahmenverträge zwischen den Kassen und dem ZVK-Nordverbund verändert werden. Und im Wege von zeitlich befristeten Sonderabsprachen können diese Regelungen inhaltlich und temporäre nochmals geändert werden.

Eine Übersicht für alle Vertragsgebiete des ZVK-Nordverbundes folgt hier im Anschluss.

Bitte beachten: Die Regelungen mit den Ersatzkassen und der LKK gelten bundesweit, somit auch für jedes Vertragsgebiet.

Bundesweit einheitlich: Ersatzkassen und LKK

Beginnfristen

Die Behandlung muss spätestens 14 Tage nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden, wenn der Arzt keinen späteren Beginn festgelegt hat – in letzterem Fall ist dieses Datum ausschlaggebend. Achten Sie daher nach den Feiertagen unbedingt darauf, dass Sie keine Verordnungen annehmen, die älter als 14 Tage sind, wenn kein späterer Beginn angegeben ist.

Unterbrechungsfristen

Die Regelung, dass eine Verordnung nach mehr als 14 Tagen Unterbrechung ihre Gültigkeit verliert, ist in den Rahmenverträgen wie folgt erweitert:

 „Dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) und Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F). Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.“

Eine Deckelung der begründeten Unterbrechung ist nicht vorhanden – „es dauert, solange es dauert“, wenn die Unterbrechung mit den Kürzeln auf der Verordnung kenntlich gemacht und damit begründet ist.

Achtung - Ausnahme bei DAK-Versicherten: Die DAK deckelt die Unterbrechungsfristen abweichend von allen anderen Ersatzkassen auf 28 Tage. Behandlungen, die nach mehr als 28 Tagen Unterbrechung stattfinden, werden von der DAK nicht vergütet!

Bremen/Bremerhaven

Die Beginn- und Unterbrechungsfristen sind in den Bremer Rahmenverträgen analog den oben ausgeführten Vereinbarungen mit den Ersatzkassen geregelt.

          Sonderregelungen für den Jahreswechsel 2019/2020

Sonderregelungen für die Feiertage sind in Bremen/Bremerhaven entbehrlich, da schon generell keine Deckelung für die Verlängerung besteht.

Hamburg

Die Regelungen für die begründete Verlängerung der Unterbrechungsfristen bei den Primärkassen Hamburg – AOK, BKK, IKK und Knappschaft – weichen von den Rahmenverträgen mit den Ersatzkassen wie folgt ab:

„Therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten bis maximal 4 Wochen (K), Schulferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).

Beachten Sie also bitte, dass Unterbrechungen wegen Krankheit (K) auf 4 Wochen begrenzt sind. Lediglich Absprachen mit dem Arzt (T) und Ferien/Urlaub (F) sehen keine Höchstdauer bezüglich der Verlängerung vor.

          Sonderregelungen für den Jahreswechsel 2019/2020

Sonderregelungen für die diesjährigen Feiertage liegen uns nicht vor.

Niedersachsen

Die Regelungen für die begründete Verlängerung der Unterbrechungsfristen bei den Primärkassen Niedersachsen – AOK, BKK, IKK und Knappschaft – weichen von den Rahmenverträgen mit den Ersatzkassen wie folgt ab:

 „Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T) bzw. Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) max. 19 zusammenhängende Tage. Unterbrechungen bei Ferien (F) des Patienten/Therapeuten gelten nur bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls für max. 19 zusammenhängende Tage. Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, K, F) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.“

Grundsätzlich beträgt die maximale Unterbrechungszeit daher 19 zusammenhängende Tage – mit der weiteren Einschränkung, dass eine Verlängerung bei Urlaub/Ferien (F) nur bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls möglich ist.

          Sonderregelungen für den Jahreswechsel 2019/2020

Mit AOK, BKK, IKK und Knappschaft gilt für die diesjährigen Feiertage folgende Sonderregelung in Niedersachsen:

Die einmalige verlängerte Unterbrechungsfrist von Verordnungen im Zusammenhang mit Weihnachten und Neujahr darf maximal 28 Kalendertage betragen. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss innerhalb der 50. oder 51. Kalenderwoche 2019 liegen. Dokumentiert wird diese Unterbrechung mit dem Buchstaben „F“ auf der Verordnungsrückseite.“

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Schleswig-Holstein

Abweichend von den anderen Bundesländern im Nordverbund gibt es in Schleswig-Holstein die zusätzliche Besonderheit, dass die AOK NordWest einen eigenständigen und von den anderen Primärkassen (BKK, IKK, Knappschaft) unabhängigen Vertrag hat. Die Regelungen der Unterbrechungsfrist bei Überschreiten der 14 Tage sind aber die gleichen:

„Dies gilt nicht in den begründeten Ausnahmefällen: Therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K), und Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F). (…) Bei Behandlungsunterbrechungen von mehr als 18 Tagen wegen Krankheit oder Ferien bzw. Urlaub verliert die Verordnung für die noch nicht durchgeführten Behandlungen ihre Gültigkeit.“

Beachten Sie die grundsätzliche Deckelung auf 18 zusammenhängende Tage für begründete Verlängerungen. Eine Ausnahme bildet nur die Absprache mit dem verordnenden Arzt (T), bei der die Dauer der Unterbrechung von der getroffenen Vereinbarung abhängt, die entsprechend dokumentiert und der Kasse bei der Abrechnung mitgeteilt werden sollte.

         

Sonderregelungen für den Jahreswechsel 2019/2020

Mit AOK, BKK, IKK und Knappschaft gilt für die diesjährigen Feiertage folgende Sonderregelung in Schleswig-Holstein:

Die einmalige verlängerte Unterbrechungsfrist von Verordnungen im Zusammenhang mit Weihnachten und Neujahr darf maximal 28 Kalendertage betragen. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss innerhalb der 50. oder 51. Kalenderwoche 2019 liegen. Dokumentiert wird diese Unterbrechung mit dem Buchstaben „F“ auf der Verordnungsrückseite.“