Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
24.02.2020

Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Am 13. Februar 2020 fand die Anhörung zur Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte statt. Deren Überarbeitung und Anpassung an die Vorgaben des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hatte der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) bereits im August 2019 beschlossen – nun geht es an die Umsetzung.

SHV fordert Anpassungen an die Versorgungsrealität

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) hat zur Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte bereits am 17. Dezember 2019 eine detaillierte schriftliche Stellungnahme abgegeben. Einige der Forderungen entsprechen Regelungen, die in der neuen Heilmittel-Richtlinie Ärzte neu geregelt und mit dem 01. Oktober 2020 wirksam werden. Ein Beispiel: Der späteste Behandlungsbeginn sollte auch bei Verordnungen von Zahnärzten auf 28 Tage erhöht werden. Ein zeitnaher Behandlungsbeginn ist sicherlich sinnvoll, allerdings fordert der SHV vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels eine an die Versorgungsrealität angepasste, flexiblere Regelung. Liegt eine Begründung vor, muss auch ein späterer Behandlungsbeginn als 28 Tage möglich sein. Voraussetzung dafür ist, dass der spätere Behandlungsbeginn das Therapieziel nicht gefährdet und die Begründung vom Therapeuten dokumentiert wird. Dies entlastet alle Beteiligten (Zahnärzte, Patienten, Heilmittelerbringer) vom bürokratischen Aufwand, erneut beim Zahnarzt vorstellig zu werden, damit die Verordnung geändert bzw. eine neue Verordnung ausgestellt werden muss, wenn die vorgegebene Frist im medizinisch unbedenklichen Ausnahmefall nur kurz überschritten ist. Die diesbezügliche Kommunikation zwischen Zahnarzt und Heilmittelerbringer kann aus Sicht der Heilmittelverbände zwischen den Vertragspartnern nach § 125 SGB V vereinbart werden.

Mehr Flexibilität fordert der SHV beispielsweise auch beim Thema Therapiefrequenz. Angaben des Zahnarztes zur Therapiefrequenz auf der Verordnung sollen für die Therapeutin oder den Therapeuten eine Empfehlung und nicht verpflichtend sein.

Einführung einer standardisierten Heilmittelkombination

Neben den Vorschlägen zur Reduzierung von Bürokratie geht es aber auch um die fachliche Optimierung der Versorgungssituation, so macht beispielsweise ein evidenzorientiertes Vorgehen mit einer multimodalen Therapie, wie sie im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 8 zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung notwendig ist, eine gewisse Flexibilität in der Auswahl und Kombination therapeutischer Leistungen erforderlich. Aus Sicht des SHV wäre es daher sinnvoll, für die Heilmittelverordnungen der Zahnärzte eine kombinierte und komplexe Heilmittelposition einzuführen, wie sie als "D1/standardisierte Heilmittelkombination" bei orthopädisch-chirurgischen Indikationen längst verordnungsfähig ist.

Auch zur Reduzierung der Bürokratie (vgl. Kommentar zu § 10 Absatz 2) spricht der SHV sich für die Einführung einer Heilmittelposition im Sinne einer "standardisierten Heilmittelkombination" aus. Diese ermöglicht dem/der Physiotherapeuten/-in ein flexibleres Handeln, welches sich am Therapieverlauf orientiert, ohne vom verordnenden Zahnarzt Änderungen auf der Verordnung verlangen zu müssen.