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06.04.2020

Niedersachsen: Einschränkungen der Heilpraktikertätigkeit?

Aus der Mitgliedschaft erreichen uns Meldungen, dass Gesundheitsämter die Tätigkeit von Heilpraktikern einschränken. Entsprechende Informationsschreiben liegen uns vor.

Die aktuelle Allgemeinverfügung für das Bundesland Niedersachsen ist eindeutig: Danach sind alle Dienstleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Patienten nicht eingehalten werden kann.

Ausnahmen:

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinverfügung gilt diese Untersagung nicht für Physiotherapeuten und Osteopathen, wenn die Behandlung ärztlich veranlasst ist, mithin eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Bewertung:  

Wir haben in unserem letzten Rundschreiben auf diese Regelung bereits hingewiesen und vorsichtig formuliert, dass wir davon ausgehen, dass damit tatsächlich die ärztliche Verordnung im engeren Sinne gemeint ist. „Verordnungen“ von Heilpraktikern und/oder sektoralen HPs scheinen davon nicht abgedeckt zu sein. Offensichtlich gehen Gesundheitsämter jetzt sogar noch ein Stück weiter und schränken die Tätigkeit von Heilpraktikern ein bzw. untersagen diese.  

Nochmals zur Klarstellung: Leistungen als Physiotherapeut*in auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung sind von der Einschränkung nicht betroffen!