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13.04.2022

Corona-Sonderregelungen: Hygienepauschale nun kostenträgerübergreifend bis zum 30. Juni 2022 verlängert

Nach den gesetzlichen Krankenkassen haben nun auch die gesetzliche Unfallversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse für ihre A-Mitglieder sowie die Bundesbeihilfe die Hygienepauschale bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Damit kann die Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung (gesetzliche Unfallversicherung/Postbeamtenkrankenkasse A-Mitglieder) beziehungsweise 1,50 Euro pro Behandlung (Bundesbeihilfe) nahtlos für jede bis 30. Juni 2022 gegenüber den genannten Kostenträgern abgerechnete Heilmittelverordnung geltend gemacht werden. Denn: Die Heilmittelerbringer sind infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden gestiegenen Bedarfe an Hygieneartikeln, insbesondere persönlicher Schutzausrüstung wie Mundschutz und Handschuhen, weiter mit Mehrkosten belastet.

Der Gesetzgeber hatte die Hygienepauschale bereits am 29. März 2022 bis zum 30. Juni 2022 für die gesetzlichen Krankenkassen verlängert.

"Auch wenn die Hygienepauschale nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten für den deutlich gestiegenen Hygieneaufwand ausgleicht, werden wir selbstverständlich das Infektionsgeschehen in den nächsten Wochen und Monaten weiter genau beobachten und bei Bedarf frühzeitig gegenüber der Politik und den weiteren Kostenträgern eine erneute Verlängerung über den 30. Juni 2022 hinaus und eine deutliche Anpassung der Pauschale fordern“, erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Weiterer Hinweis für die Gesetzliche Unfallversicherung

Neben der Hygienepauschale gelten in der Unfallversicherung die bisherigen Sonderregelungen zu Fristen bis zum 30. Juni 2022 weiter. So bleibt die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn nach Auftragserteilung auf 14 Tage verlängert. Die Therapieserie darf bei Akutpatientinnen und -patienten 14 Kalendertage unterbrochen werden und bei Langzeitbehandlungen bis zu vier Wochen. Dazu muss aber eine durch den Kostenträger genehmigte Dauerverordnung vorliegen.