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13.03.2020

Aktuelle Meldungen zum Thema Corona bei Schulschließungen

Neben einer Aktualisierung der allgemeinen Informationen zum Thema informieren wir Sie hier über die aktuellen Maßnahmen im Rahmen von Schulschließungen und die Verschiebung unserer Mitgliederversammlungen in Bremen und Niedersachsen.

Selbstverständlich stehen Sie alle unter dem Eindruck der aktuellen Virus-Entwicklung in Deutschland. Wir versuchen, Sie so aktuell wie möglich über unsere Homepage mit Informationen zu versorgen.

Informationen zum Thema Corona

Das staatliche Gesundheitswesen ist föderal strukturiert, mit der Folge, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Regel „nur“ Empfehlungen abgeben kann. Inwieweit auf regionaler oder kommunaler Ebene darauf reagiert wird, ist sehr unterschiedlich. Einzelne Länder beginnen nunmehr Schulen und Kindertagesstätten zu schließen – dazu unter Punkt 2 mehr. In anderen Bereichen überlegen private Träger von Altenheimen, Besucher inklusive Therapeuten vom Besuch der Patienten abzuhalten. Wahrscheinlich hat sich die Situation während des Versendens dieser Zeilen schon wieder geändert.

Im ersten Step haben wir mit den gesetzlichen Krankenkassen wegen des Corona-Virus die Beginn-Fristen auf 28 Tagen verlängert (dies gilt nicht bei sogenanntem Entlass-Management) und die Unterbrechungsfristen auf 42 Tage. Davon unabhängig kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Verordnung natürlich auch abgebrochen und die abgegebenen Leistungen abgerechnet werden.

Dies ist nur ein Tropfen auf den heißen Stein, es ist aber besser als nichts. Diese Regelung soll dort, wo es gewollt ist, den Druck auf unsere Praxen reduzieren. Die entsprechende Meldung finden Sie hier auf unserer Homepage.

Darüber hinaus veröffentlichen wir auf unserer Homepage so aktuell wie möglich alle Informationen für Praxisinhaber, Mitarbeiter, etc. Wir bitten unsere Mitglieder, sich im eigenen Interesse hier regelmäßig zu informieren.

Eilmeldung aus den Bundesländern – Schulschließungen

Es kommt zu behördlich angeordneten Schließungen von Schulen und Kindergärten. Diese Maßnahme ist behördlich angeordnet, führt aber zu arbeitsrechtlichen Unsicherheiten. Hier eine erste Einschätzung.

Kinderbetreuung bei Schulschließung

Wenn Kindergärten und Schulen aus Vorsicht zum Infektionsschutz geschlossen werden, können Arbeitnehmer im Notfall zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Ob sie dann auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt aber davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war. Es ist also zu prüfen, ob ältere, gesunde Schulkinder, die entsprechendes Verantwortungsbewusstsein haben, allein zu Hause gelassen werden können und für jüngere Kinder alternative Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind (z. B. Beaufsichtigung durch Großeltern). Dies ist leider objektiv zu prüfen und zu beweisen. Hier haben die Arbeitnehmer die Beweispflicht und Beweislast.

Gibt es keine Alternative, kommt regelmäßig § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Ob dies so ist, ist höchst umstritten, denn in der Regel werden die Schließungen von Kitas und Schulen über einen längeren Zeitraum behördlich angeordnet. In diesem Fall wäre § 616 BGB wieder nicht anzuwenden.

Außerdem kann diese Norm in Arbeitsverträgen ausgeschlossen werden. In dem Fall haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt.

Einvernehmliche Lösungen mit dem Arbeitgeber sind immer möglich, z. B. Abbau von Überstunden, Homeoffice, Urlaub. Ist das eigene Kind krank, kann man die zehn Krankheitstage nutzen, die jeder gesetzlich versicherte Elternteil zur Betreuung eines kranken Kindes unter 12 Jahren hat.

Dies alles führt zu einer belastenden juristischen Unsicherheit für alle Beteiligten. Wir empfehlen in der aktuellen Situation, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich um einvernehmliche Regelungen bemühen.

Verschiebung der Mitgliederversammlungen in Bremen und Niedersachsen

Auch wir als Verband sind selbst betroffen. Wir müssen bei allen unseren Entscheidungen zwischen den Bedürfnissen und Sicherheitsinteressen unserer Mitglieder einerseits und der Verstärkung von Unsicherheiten andererseits abwägen. Im Zweifel werden wir uns immer für die Sicherheit entscheiden.

Deshalb werden wir die Mitgliederversammlung des Landesverbandes Bremen, welche am 22. April in Bremen stattfinden sollte, nicht durchführen, sondern in die zweite Jahreshälfte verschieben.

Dies gilt ebenso für die für den 25. April geplante Mitgliederversammlung des Landesverbandes Niedersachsen. Auch diese wird in die zweite Hälfte des Jahres 2020 verschoben.

Die neuen Termine werden wir noch bekanntgeben.

Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes Hamburg ist für den 13. Juni geplant. An ihr halten wir fest.